AGB

die Allgemeinen Geschäftsbedingungen



Verkaufs-, Lieferungs - und Zahlungsbedingungen

Für unsere sämtlichen Lieferungen gelten -falls und soweit nicht mit uns schriftlich andere Vereinbarungen getroffen werden folgende Bedingungen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers haben nur Geltung, soweit sie nicht zu unseren Bedingungen in Widerspruch stehen.

1. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Soweit von uns zu unserem Angebot gehörende Unterlagen, insbesondere Zeichnungen oder Prospektangaben nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind sie nur annähernd maßgebend. An unseren Zeichnungen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor. Auf schriftlich geäußerten Wunsch des Bestellers werden von uns die von ihm zur Verfügung gestellten Pläne, soweit sie als vertraulich behandelt worden sind, nur mit dessen Zustimmung Dritten zugängig gemacht.

2. Umfang der Lieferung, Verpackung, Versand
Ausschließlich maßgebend für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Der Liefergegenstand wird von uns branchenüblich verpackt, die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet. Sie wird nicht zurückgenommen. Bezieht sich der Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen auch auf die Montage der Förderanlage, so hat der Besteller auf seine Kosten hierfür Strom, Pressluft, Beleuchtung und Wasser zu stellen. Er hat für uns kostenlos am Montageort für die Montagedauer einen verschließbaren Raum von mindestens 15 qm zur Verfügung zu stellen.

3. Lieferzeit
a) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftrags-bestätigung, es sei denn, dass der Beginn der Arbeiten von Voraussetzungen, die vom Besteller zu schaffen sind, abhängig ist, insbesondere wenn der Besteller Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat.
b) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf durch uns die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
c) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und die nachweislich auf die Fertigstellung des Liefergegenstandes von nicht unerheblichem Einfluss sind.
d) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Vertragstreue des Bestellers voraus.

4. Gefahrübergang, Versicherungen, Abnahme
Mit der Absendung des Liefergegenstandes geht die Gefahr auf den Besteller über. Verzögert sich die Absendung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr vom Tage der Kenntnis des Bestellers von unserer Versandbereitschaft auf ihn über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten übernommen haben oder der Liefergegenstand von uns am Einsatzort des Bestellers zu montieren ist. Nur auf Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten wird der Liefergegenstand gegen jedwede versicherbaren Risiken insbesondere Diebstahl und Transportschäden versichert. Die Abnahme erfolgt in unserem Werk. Die Abnahme gilt mit der Absendung der Ware als erfolgt, wenn der Besteller entweder auf Abnahme in unserem Werk verzichtet hat oder er trotz Setzen einer Frist von 10 Tagen die Abnahme nicht vorgenommen hat. Der Liefergegenstand ist vom Besteller entgegenzu-nehmen, auch wenn er nur unwesentliche Mängel aufweist.

5. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Besteller den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen, er hat uns von Pfändungen des Liefergegenstandes unverzüglich zu benachrichtigen.
b) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, gleich ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert wird. Wir verpflichten uns für den Fall, dass der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, diese Forderungen nicht einzuziehen; der Besteller ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Hat der Besteller sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt, kann er Rückabtretung der Forderung durch uns verlangen.
c) Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Werte unserer Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Hat der Besteller sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt, kann er Übertragung unseres Miteigentumsanteils an sich verlangen.

6. Mängelhaftung
Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus 377 HGB durch den Besteller wie folgt: Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung für unsere Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Sollte die im voranstehenden Absatz genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge. Soweit sich aus dem nachfolgenden Absatz nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechts-grunde (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach 439 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns. Der im voranstehenden Absatz geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung des Verwenders auslöst. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur als abgegeben, wenn die Begriffe "Garantie" oder "Zusicherung" ausdrücklich genannt werden. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch den Verwender erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter.
Der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Die einjährige Verjährung gilt nicht bei einem Bauwerk sowie einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; in diesem Fall tritt Verjährung erst nach 5 Jahren ein. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Besteller kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verwei-gern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.
Ansprüche aus Herstellerregress bleiben durch diesen Abschnitt unberührt.

7. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten (insb. Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes) nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weite-rer Ansprüche des Bestellers die o.g. Regelungen ( 6) entsprechend.

8. Rücktritt des Bestellers und sonstige Haftung
Die nachstehenden Regelungen gelten für Pflichtverletzungen außerhalb der Sachmängelhaftung und sollen das gesetzliche Rücktrittsrecht weder ausschließen noch beschränken. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird; dasselbe gilt bei Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach durch unser Vertretenmüssen unmöglich wird und er an der Teilleistung kein Interesse hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern; das Rücktrittsrecht gilt nicht bei unerheblicher Pflichtverletzung.
Liegt eine Leistungsverzögerung vor und gewährt der Besteller uns nach Verzugsbegründung eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem Leistungsverzug gilt Absatz l Satz 2 entsprechend. Wird vor der Ablieferung vom Besteller in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Liefergegenstandes gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung unterbrochen und ggf. um die für die anderweitige Ausführung erforderliche Zeit verlängert.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Besteller für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von uns zu vertretende Umstand im Zeitpunkt des Annahmeverzuges des Bestellers eintritt. Im Falle der Unmöglichkeit behält der Verwender in den vorgenannten Fällen seinen Anspruch auf die Gegenleistung nach Maßgabe des 326 Abs.2 BGB n.F.
Weitere Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung) sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der gelieferten Sache sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind insbesondere Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der gelieferten Sache resultieren. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch nicht, soweit es um Schäden aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht. Ebenso wenig wird die Haftung im Falle der Übernahme einer Garantie ausgeschlossen, soweit eine gerade davon umfasste Pflichtverletzung unsere Haftung auslöst. Sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine "Kardinalpflicht" verletzt wird, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gilt nur als abgegeben, wenn die Begriffe "Garantie" oder "Zusicherung" ausdrücklich genannt werden.

9. Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versandkosten, Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Die Preise sind nicht für Nachbestellungen verbindlich.
Unsere Rechnungen sind zahlbar wie folgt:
a) 2% Skonto bei Zahlung innerhalb 8 Tagen, wenn der Besteller sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen vollständig erfüllt hat
b) bar ohne Abzug innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum jeweils frei Zahlstelle des Lieferers. Liegt der Auftragsumfang über 5.000,-Euro gilt folgender Zahlungsmodus: 1/3 des vereinbarten Preises ist fällig bei Eingang unserer Auftragsbestätigung, ein weiteres Drittel bei Mitteilung der Versandbereitschaft durch uns, der Rest innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum.

10. Patentverletzung
Ist die Ware in einer Ausführung, die vom Besteller nach Zeichnung, Muster oder sonstigen bestimmten Angaben vorgeschrieben ist, herzustellen, übernimmt der Besteller Gewähr dafür, dass hierdurch Rechte Dritter (insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz und Urheberrechte) nicht verletzt werden. Der Besteller stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer Verletzung ergeben, im Innenverhältnis frei.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort,
Teilnichtigkeit.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbezie-hungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundes-republik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Rechts für grenzüberschreitende Verträge ist ausgeschlossen.
Soweit der Besteller Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Wülfrath ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Das gleiche gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.



Montagebedingungen

Montagebedingungen

Service- und Montage-Verrechnungssätze 1. Geltungszeitpunkt: ab 01.01.2016 2. Geltungsbereich: Deutschland (Ausland auf Anfrage) 3. Preisstellung: Alle angegebenen Preise verstehen sich zzgl. de...

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Schulz & Busch

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